Die Satzung

Die Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen Vision Fürth 
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Fürth und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Stadt Fürth.

§ 2 Eintragung

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er erhält dann den Zusatz „e.V.“

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist es, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohle der Stadt Fürth interessierten Kräfte, insbesondere des Handels, des Handwerks, der Industrie, der Banken, der Dienstleistungsbereiche, des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, der städtischen Behörden, Verbände, Vereine und sonstigen Institutionen durch Stadt-Marketing die Anziehungskraft der Stadt Fürth, insbesondere aber das Image, das Kulturleben und die Wohn- und Lebensqualität der ganzen Stadt zu sichern und nachhaltig zu steigern. 
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. 
  3. Mittel des Vereins, insbesondere Beiträge, Spenden und Fördermittel, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können werden: 
    • natürliche Personen
    • juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
    • Handelsgesellschaften
    • BGB-Gesellschaften 
  2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgaben der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben. 
  4. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Antrages ist dem Antragsteller bekannt zu geben.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Auflösung der Firma oder sonstige Vereinigung oder durch Austritt aus dem Verein. 
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. 
  3. Bei grobem Zuwiderhandeln gegen die Interessen des Vereins oder gegen diese Satzung kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds aussprechen.
  4. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird und in einer Beitragsordnung geregelt wird. Die Fälligkeit wird auf den 01.02. eines jeweiligen Geschäftsjahres festgelegt.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Vorstand
  2. Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Jeder von Ihnen ist berechtigt, den Verein alleine zu vertreten. Der erweiterte Vorstand zählt insgesamt 11 Mitglieder. 8 Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Des Weiteren entsendet die Stadt Fürth als geborene Mitglieder drei Vertreter. In einem weiteren Wahlgang werden aus diesem Vorstand für folgende Ämter gewählt: Der erste Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
    • der erste Vorsitzende
    • der zweite Vorsitzende als dessen Stellvertreter
    • der Schriftführer
    • der Kassier
  2. Der durch die Gründungsmitglieder gewählte Gründungsvorstand bleibt für ein Jahr im Amt. Danach wird der Vorstand durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. 
  3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung
    • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern &
    • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen, insbesondere Einstellung und Entlassung der/des Geschäftsführers/in
    • Aufstellung des Haushaltsplanes (e) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Überwachung der Geschäfte der laufenden Verwaltung
    • Beschlussfassung über den Maßnahmenkatalog für das laufende Geschäftsjahr
    • Erstellung des Jahresberichtes
    • Einberufung von Arbeitsgruppen
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter mit einer Frist von zehn Tagen schriftlich oder mündlich einberufen werden. Beschlussfähigkeit besteht bei einer Anwesenheit von mindestens sechs Vorstandsmitgliedern. Zu den Vorstandssitzungen soll die/der Geschäftsführer/in hinzugezogen werden. 
  5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters.
  6. Der Vorstand kann eine/n hauptamtliche/n Geschäftsführer/in bestellen. Des Weiteren kann der Vorstand weitere Mitarbeiter zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte auf Vorschlag der/des Geschäftsführers/in einstellen oder entlassen, soweit die/der Geschäftsführer/in nicht selbst zu solchen Einstellungen und Entlassungen berechtigt ist. 

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
    • Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    • Wahl eines Rechnungsprüfers
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Erlass einer Beitragsordnung
    • Genehmigung des Haushaltsplanes
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins
    • Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes 
    • Sonstige Angelegenheiten, die nach dieser Satzung oder dem Gesetz der Mitgliederversammlung vorgelegt werden müssen oder die der Vorstand die Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt.
  2. Die Mitgliederversammlung beschießt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  3. Zu Vorstandabberufungen, Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll binnen 14 Tagen zu fertigen. Diese hat unter anderem zu enthalten: Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Der Versammlungsleiter oder Schriftführer ist berechtigt, eine dritte Person zur Aufzeichnung hinzu zu ziehen.
    • Ort und Zeitpunkt der Versammlung
    • Anzahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder
    • Die Tagesordnung
    • Die Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis
    Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Der Versammlungsleiter oder Schriftführer ist berechtigt, eine dritte Person zur Aufzeichnung hinzu zu ziehen.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Es findet mindestens einmal im Kalenderjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung des Einladungsschreibens. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der Lokalzeitung erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zehn Tagen einzuhalten.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagsordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschießt die Versammlung. 
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung.

§ 13 Geschäftsführung

  1. Die/der Geschäftsführer/in ist an die Weisung des Vorstandes gebunden.
  2. Die Aufgaben der/des Geschäftsführer/in sind in einem Arbeitsvertrag gesondert geregelt. Sie umfassen insbesondere:
    • Erstellung eines Aufgaben- und Maßnahmenkataloges für das laufende Geschäftsjahr
    • Ggf. Moderation von projektbezogenen Arbeitsgruppen (siehe § 14)
    • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
    • Planung, Durchführung und Kontrolle von Aktionen
    • Koordination von öffentlichkeitswirksamen, wirtschaftlichen und städtischen Aktivitäten im Sinne des Vereinszwecks
    • Rechenschaftsbericht an den Vereinsvorstand

§ 14 Arbeitsgruppen

  1. Der Vereinsvorstand kann zur Verfolgung der Vereinsziele oder zur Erfüllung besonderer Aufgaben, auch auf Vorschlag der/des Geschäftsführer/in projektbezogene Arbeitsgruppen einrichten, an denen auch Personen oder Institutionen mitwirken, die nicht Vereinsmitglied sind. 
  2. Die Arbeitsgruppen unterstehen dem Vorstand und fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes. 

§ 15 Rechnungsprüfung

  1. Zum Zwecke der Rechnungsprüfung wird ein Rechnungsprüfer von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Den zweiten Rechnungsprüfer entsendet die Stadt Fürth. Die Rechnungsprüfer haben das Rechnungswesen des Vereines zu prüfen und den Mitgliedern mindestens einmal in einem Kalenderjahr in der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes beschließt, über das Ergebnis der Prüfung zu berichten
  2. Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anforderung der Rechnungsprüfer alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtsnahme vorzulegen.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassier zu gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB. 
  2. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Fürth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Eine Rückübertragung des Vereinsvermögens an die Mitglieder oder die Erstattung von Beiträgen ist ausgeschlossen.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert.


Fürth, 18. Februar 1999